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   BFH, 24.10.1972 - VIII R 201/71   

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https://dejure.org/1972,966
BFH, 24.10.1972 - VIII R 201/71 (https://dejure.org/1972,966)
BFH, Entscheidung vom 24.10.1972 - VIII R 201/71 (https://dejure.org/1972,966)
BFH, Entscheidung vom 24. Oktober 1972 - VIII R 201/71 (https://dejure.org/1972,966)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer

    Autoradio - Kfz - Einheitliches Wirtschaftsgut - Gesamtkosten - Betrieblicher Nutzungsanteil - Privater Nutzungsanteil

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 107, 294
  • DB 1973, 39
  • BStBl II 1973, 78
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 28.05.1968 - IV R 110/67

    Verwaltungsakt - Gegenstand des Verfahrens - Rechtsbehelfsfrist -

    Auszug aus BFH, 24.10.1972 - VIII R 201/71
    Die im Urteil des BFH IV R 110/67 vom 28. Mai 1968 (BFH 92, 322, BStBl II 1968, 541) zu einem Sachverhalt aus 1962 vertretene Auffassung, nach der ein Autoradio als selbständiges Wirtschaftsgut zu behandeln sei, sei durch die Entwicklung der Verhältnisse überholt.

    Zwar wurde in dem BFH-Urteil IV R 110/67 vom 28. Mai 1968 (a. a. O.) ausgeführt, ein Autoradio bleibe auch nach seinem Einbau in ein Kfz.

    Soweit in dem BFH-Urteil IV R 110/67 vom 28. Mai 1968 noch eine andere Auffassung vertreten wurde, hat der IV. Senat auf Anfrage mitgeteilt, daß er daran nicht mehr festhalte.

  • BFH, 19.10.1970 - GrS 2/70

    Anschaffung eines Wirtschaftsguts - Kosten der Lebensführung - Aufteilung der

    Auszug aus BFH, 24.10.1972 - VIII R 201/71
    Bilden danach Fahrzeug und Autoradio ein einheitliches Wirtschaftsgut, dann können, wie dies im Beschluß des Großen Senats des BFH Gr. S. 2/70 vom 19. Oktober 1970 (BFH 100, 309, BStBl II 1971, 17) für Kfz.-Kosten ausgeführt wurde, die Gesamtkosten nach dem betrieblichen und dem privaten Nutzungsanteil aufgeteilt werden.
  • BFH, 07.09.1989 - IV R 128/88

    Aufwendungen für Tageszeitungen oder Wochenzeitschriften und für Radiogeräte sind

    Ebenso wie die Kosten eines Fernsehgeräts fallen deshalb auch die Kosten eines Radiogeräts unter das Abzugs- und Aufteilungsverbot, sofern nicht wegen seiner Funktion im Einzelfall, z.B. bei einem in Betriebsräumen von Arbeitnehmern genutzten Gerät, ein Bezug zur Lebensführung ausscheidet (vgl. Beschlüsse in BFHE 100, 309, BStBl II 1971, 17, und BFHE 100, 317, BStBl II 1971, 21) oder es sich um ein Autoradio handelt, das unselbständiger Bestandteil eines zum Betriebsvermögen gehörenden Kraftfahrzeugs ist (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 201/71, BFHE 107, 294, BStBl II 1973, 78).
  • BFH, 10.04.1997 - III R 37/92

    Anschaffung eines Funkgerätes und eines Autoradios für ein Taxis und gewährter

    Die fehlende selbständige Bewertbarkeit eines fest in ein Kraftfahrzeug eingebauten Autoradios hatte der VIII. Senat des BFH in einem noch früheren Urteil unter dem Gesichtspunkt des Betriebsausgabenabzugs gemäß § 4 Abs. 4 EStG herausgearbeitet (vgl. dessen Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 201/71, BFHE 107, 294, BStBl II 1973, 78).
  • BFH, 27.11.1981 - III R 48/79

    Taxameteruhr - Investitionszulage - Taxi

    Hinsichtlich eines in ein Kraftfahrzeug fest eingebauten Autoradios hat der BFH im Urteil vom 24. Oktober 1972 VIII R 201/71 (BFHE 107, 294, BStBl II 1973, 78) die Auffassung vertreten, daß das Autoradio nach dem Einbau auf Dauer so fest mit dem Fahrzeug verbunden ist, daß es gerechtfertigt erscheint, Fahrzeug und Autoradio als ein einheitliches Wirtschaftsgut anzusehen.
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